Auslagenpauschale:
Die steht Ihnen immer zu - egal ob Sie reparieren lassen oder nach Gutachten (fiktiv) abrechnen. Je nach
Gerichtsbezirk gibt es 30 bis 50 DM. Wenn Sie höhere Auslagen für Telefon, Porto u. a. Haben, müssen Sie
das nachweisen.
Wertminderung:
Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre und hat weniger als 100000 km Laufleistung, besteht darauf ein
Anspruch auch bei fiktiver Abrechnung. Allerdings nur dann, wenn es mehr als ein Bagatellschaden (je nach
Auto ab ca. 1800 Mark) war.
Nutzungsausfall:
Gibt es nur, wenn Sie reparieren lassen oder ein Ersatzfahrzeug kaufen. Wer keinen Mietwagen benötigt, kann
Bargeld - je nach Auto zwischen 50 und 180 DM pro Tag - fordern
(Liste beim ADAC).
Mietwagen:
Anspruch haben alle, die mehr als 25 km pro Tag fahren. Um einen Abzug wegen Eigenersparnis zu umgehen,
mieten Sie am besten ein kleineres Fahrzeug. Bei längerer Mietzeit sollten Sie ein günstiges Angebot
wählen, damit es keine Probleme mit dem Kfz-Versicherer gibt (Schadenminderungspflicht!).
Sachverständigengutachten:
Wenn offensichlich kein Bagatellschaden vorliegt, können Sie einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen und
müssen keinen Sachverständigen der gegenerischen Versicherung akzeptieren. Bei Bagatellschäden dürfen Sie
nur einen Kostenvoranschlag machen lassen.
Reparaturkosten:
Entweder wird die Werkstattrechnung bezahlt oder die fiktiven Reparatur kosten nach Gutachten oder nach
Kostenvoranschlag, Totalschaden: Sie haben Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares
Fahrzeug. Das ist die Summe, die Sie bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zahlen müssten - abzüglich
Restwert. Das ist die Summe, für die Sie den Unfallwagen noch verkaufen könnten. Wenn Sie wieder ein Auto
kaufen, können Sie die Kosten für An- und Abmeldung sowie Nummernschilder fordern.